Strengere Corona-Regeln ab 2.12.

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Liebe Hallennutzer,

liebe Mitglieder,

 

ab Donnerstag, dem 02. Dezember 2021 gilt im Innenbereich des Clubhauses und der Halle die 2G-Plus-Regel! Als Nutzer unserer Halle und des Clubhauses sind auch Sie für die Einhaltung der Regel verantwortlich, bitte geben Sie die Information an ihre Mitspielerinnen und Mitspieler entsprechend weiter und achten auf die Einhaltung.

Der Zutritt ist nur für Geimpfte und Genesene mit entsprechendem Nachweis und einem Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gestattet.

Jeder muss hierüber einen Nachweis stets mit sich führen und einem Vorstandsmitglied, der Clubwirtin oder einem Vereinstrainer vorlegen, ggf. muss bei jedem Zutritt der tagesaktuelle Test in Kopie sowie einmalig der 2G-Nachweis in den Briefkasten „Führungsausschuss“ eingeworfen werden oder per Mail an die Vorsitzende (Claudia.faust-helmer@t-online.de) gesendet werden. Von der 2G-Plus-Regel gibt es auch Ausnahmen siehe aktuelle Verordnung.

Es besteht außerdem Maskenpflicht außer während des Konsums von Speisen und Getränken und während des Sportbetriebs!

 

 

 

 

Auszug :

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 1. Dezember, Teil 3, diese Verordnung tritt am 02.12.2021 in Kraft

 

§ 6
Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus

(2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-plus-Nachweis vorlegen, sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Verordnung führen, sind zulässig

  6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich,

  7. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich,

  9. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gastronomiebetriebe …

 

Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Satz 1 und Absatz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Nachweispflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Die Nachweisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen. Impfnachweise sind in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Überprüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elektronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen.

 

(3) Von der in den Absätzen 1 bis 2 formulierten Pflicht zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind

  1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden,
  3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

TC Blau-Weiß Beckingen e. V.

Claudia Faust-Helmer

  1. Vorsitzende