§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Blau-Weiß Beckingen e. V.”.
  1. Er hat seinen Sitz in Beckingen/Saar.
  1. Er gehört dem Saarländischen Tennisbund an.
  1. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) das Unterhalten von Freiplätzen, einer Tennishalle sowie eines Clubhauses, um seinen Mitgliedern die ganzjährige Ausübung des Tennissportes zu ermöglichen,

b) die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder im Tennissport im Dienste ihrer Gesundheit sowie

c) die Verbreitung des Tennissports als Volkssport.

 Eine besondere Aufgabe sieht der Verein darin, Kinder und Jugendliche an das Tennisspiel heranzuführen.

Die Führung des vereinseigenen Clubhauses kann zum Zwecke der Bewirtschaftung an Dritte durch Verpachtung oder Ähnliches überlassen werden.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung des Vereins weder die gezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die ihnen bei Ausübung des Amtes tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen werden Ihnen auf Antrag vom Verein ersetzt.

 

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein steht jedermann offen.
  1. Über die Aufnahme eines Interessenten entscheidet der Gesamtvorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen Interessenten haben die gesetzlichen Vertreter neben der Genehmigung des Beitritts auch zu erklären, dass sie neben dem Minderjährigen für dessen Beitragspflichten haften. Darauf sind die gesetzlichen Vertreter vor der Aufnahme hinzuweisen. Eine Ablehnung soll nur im Ausnahmefall bei Vorliegen schwerwiegender Gründe erfolgen. Wird ein Interessent abgelehnt, so sind ihm die Gründe hierfür mit der Ablehnung schriftlich mitzuteilen.
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Gesamtvorstands.
  1. Mitglieder können wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form von Geldleistungen und Arbeitsleistungen erhoben. Die Beiträge unterteilen sich in solche für Einzelpersonen, Familien, Jugendliche, Schüler unter 14 Jahren und Inaktive.
  1. Von Auszubildenden, Schülern, Wehr-, Ersatz- oder Bundesfreiwilligendienstleistende sowie von Studenten wird der Beitrag von Jugendlichen erhoben.
  1. Die Geldbeiträge sind vierteljährlich im Voraus fällig.
  1. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
  1. Über die Höhe und die Bedingungen der Erbringung der Leistungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Im Einzelfall kann der Vorstand die Beiträge erlassen oder stunden.
  1. In Ausnahmefällen kann zur Deckung von Finanzierungslücken eine Umlage bis zur Höhe des Fünffachen eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod,

b) Austritt,

c) Ausschluss,

d) Streichung von der Mitgliederliste.

  1. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalendervierteljahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  1. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes. Zu diesem Beschluss ist eine 4/5 Mehrheit des Gesamtvorstandes notwendig.

Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen die Interessen, die Satzung und sonstige verbindliche Regelungen oder die Ziele des Vereins sowie schwere Schädigung der Belange des Vereins, insbesondere die Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit,

b) die Begehung von Straftaten auf dem Gelände des Vereins, von Straftaten zu Lasten des Vereins sowie zu Lasten der Mitglieder des Gesamtvorstands oder des Vereins.

Vor der Entscheidung muss dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dazu sind dem Mitglied die ihm gemachten Vorwürfe konkret mitzuteilen. Ein Ausschließungsbeschluss und die Ausschließungsgründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss durch den Gesamtvorstand hat das Mitglied die Möglichkeit des Einspruchs. Über den Einspruch entscheidet, sofern der Gesamtvorstand dem Einspruch nicht selbst stattgibt, die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

  1. Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand durch Beschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn

a) das Mitglied mit an den Verein zu erbringenden Zahlungen trotz zweier Mahnungen im Rückstand ist,

b) das Mitglied unbekannten Aufenthalts, insbesondere für den Verein unter den letzten von dem Mitglied dem Verein mitgeteilten Kontaktdaten nicht erreichbar ist.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte:

a) Alle Mitglieder sind zur Nutzung der Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Ordnung berechtigt.

b) Jedes volljährige Mitglied hat in den Versammlungen Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.

c) Zur Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein Antragsrecht.

 

  1. Pflichten:

a) Die Mitglieder sind verpflichtet, Ziel und Zweck des Vereins zu wahren, die Satzung zu beachten sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.

b) Sie haben die Beiträge und – gegebenenfalls – die Umlagen sowie die Jahrespauschale für nicht geleistete Arbeitsstunden zu zahlen.

c) Das Mitglied hat jede Änderung seiner Kontaktdaten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

  1. Die Mitglieder sollen sich an den offiziellen Arbeitseinsätzen im Rahmen ihrer Möglichkeiten beteiligen. Die Ableistung der Arbeitsstunden ist auch außerhalb der offiziellen Arbeitseinsätze nach Absprache möglich.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Gesamtvorstand,

c) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB,

d) die Ausschüsse,

e) die Kassenprüfer.

 

 

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

 

  1. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie werden durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einberufen. Einladung und Tagesordnung sind den Mitgliedern 14 Tage vor Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie am 15. Tag vor der Versammlung an die letzten von dem Mitglied dem Verein mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist.

 

  1. Bis zum 30.4. jedes Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mindestens folgende Tagesordnungspunkte haben muss:
  • Bericht des 1. Vorsitzenden, der Kassenprüfer und des Sportausschusses,
  • Entlastung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes.

 

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmmehrheit.

 

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Gang der Versammlung sowie die wesentlichen Diskussionsbeiträge wiedergibt. Anträge und Beschlüsse sind im Protokoll wörtlich festzuhalten. Das Protokoll wird durch den Aufsteller und den Versammlungsleiter unterzeichnet.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden wird ein Versammlungsleiter bestimmt.

 

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Im Übrigen steht sie der ordentlichen Mitgliederversammlung gleich.

 

 

§ 10 Wahl des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmmehrheit. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein erneuter Wahlgang notwendig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit solange im Amt, bis eine wirksame Wieder- bzw. Neuwahl für ihr Amt stattgefunden hat.

 

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und verdeckt, sofern nicht die Mitgliederversammlung ohne Gegenstimme eine offene Wahl beschließt.

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Restvorstand durch Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. In der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt dann eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

Der Rücktritt eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds ist nur durch Erklärung gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder der Mitgliederversammlung möglich. Außerhalb einer Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung kann die Rücktrittserklärung nur schriftlich abgegeben werden.

 

  1. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden.

 

  1. Liegen für einzelne Vorstandsämter keine Bewerbungen vor, so beschließt die Mitgliederversammlung, dass das betreffende Amt für die Dauer einer Wahlzeit nicht besetzt wird. Die Mitgliederversammlung kann eine Person auch in mehrere Vorstandsämter wählen.

 

 

§ 11 Vorstand und Gesamtvorstand

 

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Führungsausschusses, des Sportausschusses, des Marketingausschusses, des Festausschusses und des Anlagenausschusses.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

 

  1. Der Gesamtvorstand ist zuständig für:
  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder,
  • den Ausschluss von Mitgliedern oder deren Streichung von der Mitgliederliste,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • die Erstellung des Haushaltsplans mit den Teilbereichen: Sportplan, Werbeplan, Festeplan, Anlageplan,
  • die Entscheidung über die Bildung und Verwendung von Rücklagen.

 

  1. Der Gesamtvorstand soll mindestens 4 x jährlich tagen. Er wird vom 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Auf Antrag von 2 Ausschüssen ist der Gesamtvorstand stets einzuberufen. Die Einladung zur Gesamtvorstandssitzung erfolgt in Textform und hat die Tagesordnung zu enthalten. Über die Sitzungen des Gesamtvorstands ist ein Ergebnis-Protokoll zu führen, welches vom Protokollanten und dem letzten Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.

 

  1. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn jeder der tatsächlich besetzten Ausschüsse vertreten ist. Der Gesamtvorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter im Gesamtvorstand besetzt sind. Bei Abstimmungen im Gesamtvorstand hat jeder Ausschuss eine Stimme. Es gilt die einfache Mehrheit.

 

 

§ 12 Führungsausschuss

 

  1. Der Führungsausschuss besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er führt die Geschäfte des Vereins. Für das Amt des Schatzmeisters gilt § 10 entsprechend.

 

  1. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind entsprechend § 26 BGB die gesetzlichen Vertreter des Vereins. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende angewiesen, von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

  1. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und erledigt die Kassengeschäfte. Er verwaltet die Mitgliederdatei und das elektronische Kassenbuch. Auch überprüft er den rechtzeitigen Eingang der Mitgliedsbeiträge und der vom Verein gestellten Rechnungen. Er ist der Kontaktmann des Vereins zum Steuerberater und den Finanzbehörden.

 

  1. Der Führungsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Die Einladung zur Ausschusssitzung erfolgt in Textform und hat die Tagesordnung zu enthalten. Über die Sitzungen des Ausschusses ist ein Ergebnis-Protokoll zu führen, welches vom Protokollanten und dem letzten Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 13 Sportausschuss

 

  1. Der Sportausschuss besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er verwaltet den Sportplan. Für die Mitglieder des Sportausschusses gilt § 10 entsprechend.

 

  1. Der Sportausschuss organisiert den Sportbetrieb des Vereins. Hierzu gehören insbesondere der Spielbetrieb auf der Anlage, das Jugend- und Mannschaftstraining, die Mannschafts- und sonstigen Turniere und alle sportlichen Events auf der Anlage des Vereins.

 

  1. Aufgabe des Sportausschusses ist auch die Mitgliederwerbung durch die Organisation von Schnupperkursen und Schulprojekten.

 

  1. Besteht der Ausschuss aus mehreren Personen, so wählen diese aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzungen einberuft und diese leitet. Die Einladung zur Ausschusssitzung erfolgt in Textform und hat die Tagesordnung zu enthalten. Über die Sitzungen des Ausschusses ist ein Ergebnis-Protokoll zu führen, welches vom Protokollanten und dem letzten Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 14 Marketingausschuss

 

  1. Der Marketingausschuss besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er verwaltet den Werbeplan. Für die Mitglieder des Marketingausschusses gilt § 10 entsprechend.

 

  1. Der Marketingausschuss organisiert die Außendarstellung des Vereins. In dieser Funktion erstellt er auch Presseberichte über die Aktivitäten des Vereins.

 

  1. Der Marketingausschuss betreibt Mitgliederwerbung für den Verein durch das Erstellen und Vertreiben gezielter Publikationen.

 

  1. Aufgabe des Marketingausschusses ist auch das Erstellen der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Gesamtvorstands.

 

  1. Besteht der Ausschuss aus mehreren Personen, so wählen diese aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzungen einberuft und diese leitet. Die Einladung zur Ausschusssitzung erfolgt in Textform und hat die Tagesordnung zu enthalten. Über die Sitzungen des Ausschusses ist ein Ergebnis-Protokoll zu führen, welches vom Protokollanten und dem letzten Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 15 Festausschuss

 

  1. Der Festausschuss besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er verwaltet den Festeplan. Für die Mitglieder des Festausschusses gilt § 10 entsprechend.

 

  1. Der Festausschuss organisiert alle Feste und Events des Vereins. Hierzu gehören auch, mit Ausnahme der Arbeiten (siehe § 16, Abs. 3), die Arbeitseinsätze.

 

  1. Aufgabe des Festausschusses ist auch die Mitgliederwerbung durch die Organisation von Werbeveranstaltungen.
  2. Besteht der Ausschuss aus mehreren Personen, so wählen diese aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzungen einberuft und diese leitet. Die Einladung zur Ausschusssitzung erfolgt in Textform und hat die Tagesordnung zu enthalten. Über die Sitzungen des Ausschusses ist ein Ergebnis-Protokoll zu führen, welches vom Protokollanten und dem letzten Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 16 Anlagenausschuss

 

  1. Der Anlagenschuss besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er verwaltet den Anlageplan. Für die Mitglieder des Anlagenausschusses gilt § 10 entsprechend.

 

  1. Der Anlagenausschuss überwacht den baulichen Zustand der Freiplätze, der Halle, des Clubhauses sowie der sonstigen Anlagen. Er veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.

 

  1. Aufgabe des Anlagenausschusses ist auch die Organisation der Arbeiten während der Arbeitseinsätze.

 

  1. Besteht der Ausschuss aus mehreren Personen, so wählen diese aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzungen einberuft und diese leitet. Die Einladung zur Ausschusssitzung erfolgt in Textform und hat die Tagesordnung zu enthalten. Über die Sitzungen des Ausschusses ist ein Ergebnis-Protokoll zu führen, welches vom Protokollanten und dem letzten Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 17 Kassenprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt im Zusammenhang mit den Vorstandswahlen zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.

 

  1. Die Kassenprüfer prüfen jeweils zum Ende des Geschäftsjahres die Kasse und berichten darüber der Mitgliederversammlung. Der Auftrag der Kassenprüfer beschränkt sich auf die Prüfung der Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie die Ansätze des Haushaltsplans nicht überschreiten. Der Bericht ist von den Kassenprüfern schriftlich zum Protokoll der Mitgliederversammlung zu reichen.

 

 

§ 18 Clubhaus und Tennishalle

 

  1. Das Clubhaus steht nur Mitgliedern sowie Gästen des Vereins, der Mitglieder oder des Betreibers zur Verfügung.

 

  1. Das Clubhaus soll grundsätzlich vom Verein selbst betrieben werden. Es kann vom Vorstand, statt des Eigenbetriebes, ein Dritter zur Führung des Clubhauses beauftragt werden.

 

  1. Falls der Verein das Clubhaus unmittelbar selbst führt, muss der Preis jedes einzelnen Getränks niedriger sein als der Durchschnittspreis dieses Getränks in den öffentlichen Gaststätten des Ortsteils.
  2. Die Tennishalle wird als Zweckbetrieb vorrangig an die Vereinsmitglieder vermietet.

 

  1. Die aus der Halle gewonnenen Beträge sowie die Einkünfte aus dem Clubhaus, im Falle der Bewirtschaftung durch den Verein, sowie die Einkünfte aus der Vergabe an Dritte, dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet werden. Sie dienen insbesondere zur Schuldentilgung.

 

 

§ 19 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 20 Satzungsänderung

 

  1. Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Die Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

 

 

§ 21 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

 

 

Beckingen, den 28. April 2017

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 28. April 2017 und im Vereinsregister eingetragen am und somit gültig ab dem 19.09.2017.

Hier abrufbar als pdf: Neufassung der Satzung nach MV 28.04.2017.