Update der Corona-Regeln: 2G in der Halle

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Liebe Hallennutzer,

liebe Mitglieder,

 

ab Samstag, dem 20. November 2021 gilt im Innenbereich des Clubhauses und der Halle die 2G-Regel! Als Nutzer unserer Halle sind auch Sie für die Einhaltung der Regel verantwortlich, bitte geben Sie die Information an ihre Mitspielerinnen und Mitspieler entsprechend weiter und achten auf die Einhaltung.

 

Der Zutritt ist nur für Geimpfte und Genesende mit entsprechendem Nachweis gestattet. Jeder muss hierüber einen Nachweis stets mit sich führen und einmalig einem Vorstandsmitglied oder einem Vereinstrainer vorlegen, ggf. kann eine Kopie in den Briefkasten „Führungsausschuss“ eingeworfen werden. Von der 2G-Regel gibt es Ausnahmen nach aktueller Verordnung.

 

Hier die wichtigsten Neuerungen:

Sport im Innenbereich ist lediglich bei Vorlage eines 2G- Nachweises gem. § 2 I Nr. 1, 2 VO-CP (geimpft oder genesen) erlaubt.

Ausgenommen von einem 2G-Nachweis sind:

  • Personen die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können und einen Testnachweis führen.
  • Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden,
  • Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden.

Zuschauer sind sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich gem. § 6 I Nr. 7 VO-CP erlaubt. Dies gilt sowohl für den Profi- als auch für den Amateursport. Es gibt keine Kapazitätsgrenzen mehr. Zu beachten bleibt allerdings die Zugangsvoraussetzung der 2G gem. § 6 I Nr. 7 i.V.m. § 2 I VO CP für alle Zuschauer im Innenbereich. Im Außenbereich gilt hingegen ein Optionsrecht: Entweder alle Personen legen einen 3G Nachweis vor, oder es gilt die Maskenpflicht vgl. § 4 I Nr. 4 i.V.m. § 4 II Nr. 8 VO-CP. Für Kinder unter 6, Kitakinder, Schüler und Schülerinnen sowie Menschen mit medizinischer Kontraindikation gilt das oben Gesagte entsprechend (vgl. § 6 II VO-CP). Im Übrigen sind die Regelungen des Hygienerahmenkonzepts für Veranstaltungen zu beachten. Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich auch im Innenbereich, entfällt jedoch, wenn alle Personen im Innenbereich mindestens die 3G erfüllen.

 

Dusch- und Umkleideräume sowie WC-Anlagendürfen genutzt werden.

 

Welche Vorgaben gibt es für Vereinsgaststätten?

Hier gelten die Regelungen des § 6 I Nr. 9 VO-CP. Demnach gelten auch hier die 2G für den Innenbereich.

 

Bleiben Sie gesund!

Der Vorstand